Die Wohnungseigentumsanlage ist ein Gebäude mit 100 Appartements. Es ist als "Boardinghouse" konzipiert und wird als solches von einer X-GmbH auf der Grundlage von Mietverträgen mit den Sondereigentümern der Appartements betrieben. Im Jahr 1999 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH eröffnet und B zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Februar 2018 beschließen die Wohnungseigentümer, im Treppenhaus eine Briefkastenanlage mit 100 Briefkästen einbauen zu lassen, den Schließzylinder der Tür zum Hinterhof auszutauschen sowie den Sondereigentümern Schlüssel auszuhändigen. Die Briefkastenanlage und der Schließzylinder werden installiert. B lässt kurze Zeit später die Briefkastenanlage und die Schließzylinder wieder entfernen und behält diese ein. Hiergegen geht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K vor. Das LG verurteilt B, die Briefkastenanlage und das Zylinderschloss an K herauszugeben und den Neueinbau Zug um Zug gegen Erstattung von 1.231,53 EUR zu dulden. Auf die Berufung weist das OLG die Klage als unzulässig ab. Die Revision lässt es nicht zu. Hiergegen wendet sich K mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ohne Erfolg!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge