Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschluss nichts anderes geregelt ist, kann der Verwalter als Leiter der Wohnungseigentümerversammlung das tatsächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch mittels der sog. Subtraktionsmethode feststellen.[1] Er kann also zunächst Gegenstimmen und Enthaltungen abfragen und aus deren Zahl auf die abgegebenen Ja-Stimmen schließen. Zur Feststellung des Beschlussergebnisses ist es also nicht erforderlich, beispielsweise die Ja-Stimmen ausdrücklich abzufragen, wenn sich deren Zahl bereits aufgrund entsprechender Abstimmungsfragen zu Gegenstimmen und Enthaltungen ergibt. Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis allerdings nur dann hinreichend verlässlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer und bei Abweichung vom Kopfprinzip auch deren Stimmkraft feststeht. Sofern eine zweifelsfreie Feststellung des Abstimmungsergebnisses sichergestellt ist, kann der Versammlungsleiter also die Ja-Stimmen und die Enthaltungen oder die Nein-Stimmen und die Enthaltungen abfragen und als Unterschiedsbetrag zu der Zahl der in der Versammlung vertretenen Stimmen die Nein-Stimmen oder die Ja-Stimmen feststellen.
Musterbeschluss: Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nach der Subtraktionsmethode
TOP XX Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
Die Ermittlung des jeweiligen Abstimmungsergebnisses bei der Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich nach der Subtraktionsmethode dergestalt, dass der Versammlungsleiter nach seiner Wahl entweder zunächst die Ja-Stimmen und die Enthaltungen oder die Nein-Stimmen und die Enthaltungen ermittelt und als Unterschiedsbetrag zu der Zahl der in der Versammlung vertretenen Stimmen das Beschlussergebnis feststellt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Anfechtungsrisiko
Dieser Beschluss kann unproblematisch und wirksam als Dauerregelung gefasst werden, es sei denn, es besteht eine entgegenstehende Vereinbarung.
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