6.2.1 Wahl des Versammlungsleiters/Protokollführers

Gemäß § 24 Abs. 5 WEG führt der Verwalter den Vorsitz in Wohnungseigentümerversammlungen, "sofern diese nichts anderes beschließt". Soweit also in der Gemeinschaftsordnung oder einer späteren Vereinbarung nicht etwas anderes bestimmt ist, können die Wohnungseigentümer eine andere Person als den Verwalter zum Versammlungsleiter bestimmen. Auch die Protokollführung obliegt zunächst dem Verwalter, kann aber auch auf einen anderen übertragen werden.

 

Geschäftsordnungsbeschluss: Wahl des Versammlungsleiters/Protokollführers

TOP XX Wahl des Versammlungsleiters/Protokollführers

Die Wohnungseigentümerversammlung bestimmt den Miteigentümer/Verwaltungsbeirat ___________ zum Versammlungsleiter bzw. Vorsitzenden der Eigentümerversammlung. Das Protokoll wird von dem Miteigentümer/Verwaltungsbeirat ______________ geführt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

6.2.2 Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

Die Wohnungseigentümerversammlung kann ohne vorherige Ankündigung über die Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung mehrheitlich beschließen.

 

Geschäftsordnungsbeschluss: Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

TOP XX Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte

Der Tagesordnungspunkt ____ wird vorgezogen und als erster Tagesordnungspunkt zur Erörterung und Beschlussfassung gestellt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

6.2.3 Absetzung eines Tagesordnungspunkts

Auch die Absetzung eines Tagesordnungspunkts kann mehrheitlich beschlossen werden. Allerdings kann dies ausnahmsweise dann ein Anfechtungsrisiko bergen, wenn der Geschäftsordnungsbeschluss erkennbar zur Behinderung der Rechte desjenigen erfolgt, der die Abstimmung wünscht.[1]

 

Geschäftsordnungsbeschluss: Absetzung des Tagesordnungspunkts

TOP XX Absetzung des Tagesordnungspunkts

Der Tagesordnungspunkt ____ wird nicht zur Erörterung und Beschlussfassung gestellt, weil _______.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

6.2.4 Begrenzung der Redezeit

Insbesondere in größeren Gemeinschaften empfiehlt es sich, die Redezeit der Teilnehmer vor Beginn der Versammlung zu beschränken. Bei der Begrenzung ist jedoch darauf zu achten, dass jedem Miteigentümer die Möglichkeit bleibt, zu umstrittenen Tagesordnungspunkten Stellung nehmen zu können. Zwar kann auch der Versammlungsleiter von sich aus die Redezeit beschränken, wenn ohne eine derartige Begrenzung der ordnungsgemäße Ablauf der Versammlung etwa aufgrund des Umfangs der Tagesordnung nicht gewährleistet scheint. Ein entsprechender Geschäftsordnungsbeschluss ist dem jedoch vorzuziehen. In großen Wohnungseigentümergemeinschaften ist eine Begrenzung der Redezeit auf 5 bis 7 Minuten unbedenklich.[1] Erfolgt eine generelle Regelung über die Beschränkung der Redezeit bei Wohnungseigentümerversammlungen, wäre der Beschluss allerdings anfechtbar, weil seine Wirkung nicht mehr auf die konkrete Eigentümerversammlung beschränkt ist.[2]

 

Geschäftsordnungsbeschluss: Begrenzung der Redezeit

TOP XX Begrenzung der Redezeit

Die Redezeit eines jeden Versammlungsteilnehmers wird auf ___ Minuten begrenzt. Wortmeldungen sind per Handzeichen anzumelden. Der Versammlungsleiter führt eine entsprechende Rednerliste und erteilt bzw. entzieht nach Ablauf der Redezeit das Wort.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

________________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

[1] LG München I, Urteil v. 28.6.2007, 1 T 2063/07, ZMR 2008 S. 488; AG Koblenz, Urteil v. 18.5.2010, 133 C 3201/09, ZMR 2011 S. 591.
[2] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 5.6.2014, 2-09 S 6/13, ZMR 2014 S. 1003.

6.2.5 Teilnahme gemeinschaftsfremder Dritter

Die Versammlung der Wohnungseigentümer ist nicht öffentlich. Beschlüsse, die gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verstoßen, sind nach entsprechender Anfechtung für ungültig zu erklären, wenn sich die Ursächlichkeit des Verstoßes nicht ausschließen lässt. Die Nichtöffentlichkeit der Eigentümerversammlung hat den Zweck, diese von sachfremden Einwirkungen freizuhalten. Die Wohnungseigentümer sollen in der Versammlung auftretende Meinungsverschiedenheiten grundsätzlich allein unter sich austragen. Außenstehende Dritte sollen nicht auf den Ablauf der Versammlung und dadurch womöglich auf die Meinungsbildung der Wohnungseigentümer Einfluss nehmen können.

Diesem Grundsatz widerspricht es nicht, wenn zu bestimmten Tagesordnungspunkten im Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer Berater wie z. B. Rechtsanwälte oder Architekten hinzugezogen werden, solange nicht ein konkreter Interessenwiderspruch zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gesamtheit der übrigen Wohnun...

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