Geschäftsordnungsbeschlüsse sind nicht in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Anders aber dann, wenn Geschäftsordnungsbeschlüsse Dauerwirkung über die konkrete Versammlung hinaus auch für künftige Wohnungseigentümerversammlungen haben sollen.

 
Praxis-Beispiel

Aufnahme in die Beschluss-Sammlung bejaht

  • Generelle Regelung über die Beschränkung der Redezeit bei Wohnungseigentümerversammlungen[1];
  • Generelles Teilnahmerecht von Mietern an den Wohnungseigentümerversammlungen[2] – selbstverständlich ist ein derartiger Beschluss nichtig, was das Gericht verkannt hat und lediglich von einer Beschlussungültigkeit ausgegangen ist.

Denkbare – beschließbare – Geschäftsordnungsbeschlüsse mit Dauerwirkung wären auch solche, die dauerhaft Ort und Zeitpunkt einer Wohnungseigentümerversammlung festlegen oder ein generelles Rauchverbot in Wohnungseigentümerversammlungen statuieren. Solche Beschlüsse stellen keine Geschäftsordnungsbeschlüsse mehr dar und sind deshalb in die Beschluss-Sammlung einzutragen.

[1] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 5.6.2014, 2-09 S 6/13, ZMR 2014 S. 1003

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