Im Bereich der gesetzlichen Öffnungsklauseln wäre Nichtigkeit anzunehmen, wenn im Fall des

  • § 12 Abs. 4 WEG die auf Grundlage von Satz 1 aufgehobene Veräußerungsbeschränkung durch Beschlussfassung wieder aufgehoben und über diese "Hintertür" eine Veräußerungsbeschränkung wieder eingeführt würde[1];
  • § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht nur eine Kostenverteilungsänderung hinsichtlich einzelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten, sondern der geltende Kostenverteilungsschlüssel insgesamt und unbeschränkt geändert würde;
  • § 28 Abs. 3 WEG hinsichtlich Fälligkeitsregelungen Verzugssanktionen über das gesetzliche Niveau hinaus beschlossen würden.

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