Für die Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen steht in erster Linie die Erhaltungsrücklage zur Verfügung. Die Finanzierung von Erhaltungsmaßnahmen kann aber auch durch Sonderumlage erfolgen. Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen kann auch die Erhebung mehrjähriger Sonderumlagen in Betracht kommen. Grundvoraussetzung der Ordnungsmäßigkeit einer Beschlussfassung über eine mehrjährige Sonderumlage ist allerdings, dass zum einen feststeht, dass die Erhaltungsmaßnahme tatsächlich durchgeführt wird und zum anderen auch der Zeitpunkt ihrer Durchführung.[1] Zu den Möglichkeiten einer Kreditaufnahme siehe Kap. 2.8.2.
Musterbeschluss: Finanzierung einer Erhaltungsmaßnahme mittels Sonderumlage
TOP XX Finanzierung der ____________
Alternative 1
Die Finanzierung der Gesamtkosten vorbeschlossener Maßnahme in Höhe von ________ EUR erfolgt durch Erhebung einer Sonderumlage. Auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallen folgende Beiträge:
1. Wohnung Nr. 1 (24/1.000 MEA): ____ EUR
2. Wohnung Nr. 2 (36/1.000 MEA): ____ EUR
3. (...)
Alternative 2
Die auf die einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Beiträge werden nach Miteigentumsanteilen verteilt und sind im Einzelnen in einer Anlage aufgelistet, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Notwendige Ergänzung für beide Alternativen:
Die Beiträge sind bis zum ______ dem gemeinschaftlichen Girokonto anzuweisen. Wohnungseigentümer, die ein Lastschriftmandat erteilt haben, sorgen bitte zum Zeitpunkt der Fälligkeit für eine ausreichende Kontendeckung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
Anfechtungsrisiko
Der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer die auf sie entfallenden Beiträge zumindest errechnen können. Erforderlich ist daher zumindest die Angabe des Kostenverteilungsschlüssels. Vor dem Hintergrund, dass die Wohnungseigentümer die Sonderumlagebeträge auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG als Vorschüsse beschließen, sind nach diesseitiger Ansicht auch die konkreten Vorschussbeträge im Beschluss zu regeln, wobei selbstverständlich auf eine Auflistung Bezug genommen werden kann, die Bestandteil des Beschlusses ist. Diese Anlage ist dann auch als Anlage zur Beschluss-Sammlung zu nehmen.
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