Eine grundsätzliche und pauschale Änderung des gesetzlichen oder hiervon abweichend vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels ist von der Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht gedeckt.

 
Praxis-Beispiel

"Global-Beschluss"

Ein Beschluss folgenden Inhalts wäre mangels Beschlusskompetenz nichtig: "Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Kostenverteilung künftig nicht mehr nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der Anzahl der Sondereigentumseinheiten erfolgt."

Im Ergebnis aber können letztlich dennoch alle anfallenden bzw. in der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft relevanten Kosten auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch entsprechenden Beschluss entgegen des vereinbarten oder gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels umgelegt werden. Den Wohnungseigentümern muss nur bewusst sein, welche Kosten konkret nach welchem Schlüssel verteilt werden. Weiter muss ein "Grundverteilungsschlüssel" existieren, nach dem die Verteilung von Kosten erfolgen kann, mit denen die Gemeinschaften noch nicht konfrontiert sind.

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