Die Wohnungseigentümer beschließen, alle Wohnungen und die dazu gehörigen Sondernutzungsflächen von einem Gutachter vermessen zu lassen. Dagegen geht Wohnungseigentümer K vor. Die Vermessung schießt seines Erachtens deutlich über das Ziel hinaus. Nach dem Wortlaut des Beschlusses müssten auch Kellerabstellflächen und Tiefgaragenplätze, an denen nach § 2 der Gemeinschaftsordnung Sondernutzungsrechte gebildet werden könnten, vermessen werden. Auf diese Flächen komme es aber nicht an, sondern nur auf die zu ermittelnde Wohnfläche. Zudem führe die Vermessung zwangsläufig zum Betreten der Wohnungen. Dafür lägen aber die gesetzlichen Voraussetzungen, die in § 14 Nr. 4 WEG abschließend geregelt seien, nicht vor. Außerdem hätten die Wohnungseigentümer eine Umlage nach Wohnfläche noch gar nicht beschlossen. Die beklagten Wohnungseigentümer meinen, es bedürfe einer Vermessung, da K in seiner Wohnung Veränderungen vorgenommen habe, die zu einer Vergrößerung der beheizbaren Flächen geführt hätten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge