Leitsatz

Bestehen nach der Teilungserklärung einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage eine so genannte "große" Wohnungseigentümergemeinschaft aller Wohnungsund Teileigentümer und mehrere "kleine" Wohnungseigentümergemeinschaften hinsichtlich der einzelnen Häuser und dürfen die "kleinen" Gemeinschaften alle Angelegenheiten, die nur ihr jeweiliges Haus betreffen, allein entscheiden, so ist ein Beschluss einer kleinen Wohnungseigentümergemeinschaft über eine Änderung des "ihr" Haus betreffenden, aber auch Kosten der Gesamtanlage erfassenden Kostenverteilungsschlüssels schon deshalb nichtig, weil insoweit nur eine Beschlusskompetenz der "großen" Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.

 

Fakten:

Die Eigentümergemeinschaft besteht vorliegend aus zwei Häusern. Die Teilungserklärung ermächtigt diese beiden "kleinen" Eigentümergemeinschaften zur Beschlussfassung über Angelegenheiten, die jeweils nur die beiden Häuser betreffen. Die Eigentümer der "kleinen" Eigentümergemeinschaft änderten daraufhin im Beschlussweg die Kostenverteilung für den Kellerraum eines Miteigentümers. Hierzu waren diese jedoch nicht berechtigt, da durch die geänderte Kostenverteilung auch die "große" oder Gesamteigentümergemeinschaft betroffen wäre. Da die Eigentümer der "kleinen" Gemeinschaft nicht präzisierten, welche Kosten von der Änderung konkret betroffen sein sollten und die Änderung letztlich tatsächlich nur Kosten umfasst hätte, die ausschließlich die "kleine" Eigentümergemeinschaft betroffen hätten, musste vorliegend die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2005, 16 Wx 24/05

Fazit:

Komplizierter Leitsatz für einen einfachen Sachverhalt. Die Entscheidung ist jedenfalls konsequent.

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