Leitsatz

Beschlusskompetenz der Eigentümer zum Einbau von Brand- bzw. Rauchwarnmeldern in Wohnungen

 

Normenkette

§§ 5 Abs. 2, 14 Nr. 4 WEG

 

Kommentar

  1. In einer Seniorenwohnanlage wurde über die Beschlusskompetenz zum Einbau von Brandmeldern mit gleicher Funktion wie Rauchwarnmeldern gestritten. Der Einbau erfolgte auf Empfehlung des zuständigen Brandschutzamts der Stadt (Amt: Feuerwehr); zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestand allerdings keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zum Einbau solcher Warnmelder.
  2. Auch diese Warnmelder gehören zu den Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen und aus diesem Grund gemäß § 5 Abs. 2 zwingend gemeinschaftliches Eigentum sind. Dabei ist es für die rechtliche Qualifizierung unbeachtlich, dass sich die Brandmelder innerhalb der Sondereigentumsräume befinden. Es besteht auch die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zum Einbau bzw. zur Erweiterung solcher Brandmelder innerhalb des räumlichen Bereichs der einzelnen Sondereigentumseinheiten. Duldungspflicht der Eigentümer ergibt sich aus Grundsätzen des § 14 Nr. 4 WEG.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.07.2008, 20 W 325/06OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 17.07.2008, 20 W 325/06, ZMR 2009 S. 864

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