Leitsatz

Beschlussgemäße Errichtung eines Giebeldachs anstelle eines bisherigen Flachdachs führt zu einem Raum im Gemeinschaftseigentum

 

Normenkette

§§ 5, 14, 22 Abs. 1 WEG a. F.; § 133 BGB

 

Kommentar

In einer Gemeinschaft wurde kraft bestandskräftigen Beschlusses die Änderung eines bisherigen Flachdachs in ein Giebeldach durchgeführt. Der Beschluss war ausreichend bestimmt und deshalb auch nicht als nichtig anzusehen. Der neuerlich entstandene Raum unter dem Dach wurde allerdings Gemeinschaftseigentum, zumal er auch bei Errichtung der Teilungserklärung nicht vorhanden und damit auch nicht als Sondereigentum ausgewiesen war. Somit hat auch ein einzelner Eigentümer kein Recht, diesen neu geschaffenen Raum z. B. eigenständig als Büro nutzen zu dürfen (vgl. bereits BayObLG v. 14.2.2001, 2Z BR 117/00, ZMR 2001, 560).

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 05.10.2006, 32 Wx 121/06, ZMR 1/2007, 69

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