Leitsatz

Beschlussfassung über Haftpflichtversicherung für einen Verwaltungsbeirat entspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung

 

Normenkette

§§ 21 Abs. 3 und 29 WEG

 

Kommentar

Im Interesse der Gewinnung bestimmter Wohnungseigentümer für die Übernahme eines Beiratsamtes widerspricht es i.d.R. nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, im Zusammenhang mit der konkreten Bestellungsbeschlussfassung eines Beirats als nähere Ausgestaltung des Beiratsauftrags den Abschluss einer Vermögensschadensversicherung für den Beirat auf Kosten der Gemeinschaft zu beschließen.

 

Link zur Entscheidung

(KG v. 19.7.2004, 24 W 203/02, ZMR 10/2004, 780)KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2004, 24 W 203/02

Anmerkung

In den Entscheidungsgründen wird zu Recht erwähnt, dass solche Versicherungsabschlüsse auch im Interesse einer Gesamtgemeinschaft liegen, da vielleicht nur unter dieser Voraussetzung geeignete Verwaltungsbeiräte aus dem Eigentümerkreis zu gewinnen. Damit würde ein Beirat zumindest bei fahrlässigem Fehlverhalten, wie es immer einmal vorkommen kann, maximal nur mit dem Versicherungs-Eigenschadenanteil haften (vgl. ebenso Gottschalg, Die Haftung von Verwalter und Beirat in der Wohnungseigentümergemeinschaft, 2002, S. 151, Rn. 401 und ebenso Sturhahn, NZM 2004, 84; überzeugend auch Häublein, ZMR 2003, 233, 244; a.A. allein Köhler, ZMR 2002, 891, 892). Ein solcher Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Beirat liegt auch im Rahmen der Beschlusskompetenz der Eigentümer (vgl. auch Armbrüster, ZMR 2003, 1, 4).

Dass in der Entscheidung allein die Einschränkung auf eine "konkrete Bestellung" gemacht wurde (wohl im Hinblick auf die sog. Jahrhundertentscheidung des BGH vom 20.9.2000 (V ZB 58/99, NJW 2000, 3500) erscheint mir allerdings nicht ganz überzeugend. Entspricht ein solcher Beschluss ganz allgemein Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, muss er m.E. nicht allein auf eine konkrete Beiratsbestellung im Einzelfall eingeschränkt werden.

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