Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer ist gemäß § 25 Abs. 5 WEG in dem Fall vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm zum Gegenstand hat, auch wenn es sich lediglich um ein deklaratorisches Rechtsgeschäft handelt.

 

Fakten:

Vorliegend kam es zu Schäden am Sondereigentum eines Wohnungseigentümers, die ihren Ursprung in Mängeln des Gemeinschaftseigentums hatten. Völlig klar und in der Gemeinschaft unstreig war, dass diese zum Ersatz der im Sondereigentum entstandenen Schäden verpflichtet sein würde. Die Gemeinschaft beschloss daraufhin, die Schäden aus der Instandhaltungsrücklage zu begleichen. An der Beschlussfassung nahm auch der geschädigte Sondereigentümer teil, der Beschluss kam letztlich gar nur wegen seiner positiven Stimmabgabe zustande. Ein anderer Wohnungseigentümer hatte daraufhin den Beschluss erfolgreich angefochten. Denn der geschädigte Wohnungseigentümer hätte sich an der Beschlussfassung nicht beteiligen dürfen. Gemäß § 25 Abs. 5 WEG ist nämlich ein Wohnungseigentümer dann vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft mit ihm zum Gegenstand hat. Und der Begriff "Rechtsgeschäft" ist hier durchaus weit auszulegen, sodass hiervon auch sog. deklaratorische Rechtsgeschäfte umfasst sind. Und um ein derartiges deklaratorisches Rechtsgeschäft handelte es sich vorliegend, da mit der Beschlussfassung die ohnehin bestehende Zahlungspflicht der Gemeinschaft noch einmal bestätigt wurde.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 07.02.2005, 24 W 27/04

Fazit:

Die Bestimmung des § 25 Abs. 5 WEG ist auf jede Art Rechtsgeschäft mit einem Wohnungseigentümer anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge