Leitsatz

Ein Eigentümerbeschluss, der unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" gefasst wird und nicht nur eine unbedeutende Angelegenheit regelt, ist auf rechtzeitige Anfechtung allein deswegen für ungültig zu erklären.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer unterhält auf dem Flachdach der Wohnanlage eine Amateur-Funkantenne, deren Errichtung ihm durch entsprechenden Eigentümerbeschluss gestattet wurde. Der Eigentümer möchte auf dem Flachdach neben seiner Funkantenne eine Satellitenempfangsanlage zu Zwecken des Amateurfunks aufstellen. Ein entsprechender Antrag auf Genehmigung wurde auf einer Eigentümerversammlung unter dem Tagesordnungspunkt (TOP) "Sonstiges" erörtert und abgelehnt. Dieser Eigentümerbeschluss war jedoch unwirksam. Er entspricht schon deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" gefasst wurde. Wirksame Beschlüsse können in einer Eigentümerversammlung, zu der nicht alle Wohnungseigentümer erschienen sind, nach § 23 Abs. 2 WEG nur dann gefasst werden, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung ausreichend bezeichnet worden ist. Daraus wird allgemein gefolgert, dass unter dem Tagesordnungspunkt "Sonstiges" allenfalls Beschlüsse über Gegenstände von untergeordneter Bedeutung wirksam gefasst werden können. Dazu gehört aber die Genehmigung zur Errichtung einer Satellitenempfangsanlage auf dem Flachdach des Hauses sicher nicht.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 08.04.2004, 2Z BR 233/03

Fazit:

Der Wohnungseigentümer war jedoch dennoch nicht berechtigt, die Satellitenanlage zu installieren, da ein entsprechendes Verbot bereits in der Teilungserklärung vereinbart war.

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