Leitsatz

Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlussergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Voraussetzung für die Existenz oder Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses sind aber nicht die Protokollierung des Beschlusses und die Beschlussfeststellung im Protokoll. Eine mündliche Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses ist ausreichend.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer beschlossen, dass der Verwalter künftig ermächtigt sei, Investitionen und Reparaturen für die Gemeinschaft in einer Größenordnung bis 2.500 Euro selbstständig vorzunehmen. In das Protokoll der Eigentümerversammlung wurde diese Ermächtigung nicht aufgenommen. Aufgrund der Ermächtigung schaffte der Verwalter eine neue Briefkastenanlage für rund 2.300 Euro an und ließ für rund 400 Euro eine Treppenstufe am Hauseingang erneuern. Ein gesonderter Eigentümerbeschluss über diese Maßnahmen war nicht herbeigeführt worden. Einer der Wohnungseigentümer begehrte nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass der Verwalter nicht berechtigt war, die entsprechenden Maßnahmen zu treffen und Ausgaben zu tätigen. Hiermit konnte der Wohnungseigentümer jedoch nicht durchdringen. Die fehlende Protokollierung der Ermächtigung des Verwalters berührte nämlich nicht die Wirksamkeit der Beschlussfassung über die Ermächtigung des Verwalters. Die in § 24 Abs. 6 WEG vorgeschriebene Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen ist keine Voraussetzung für die Existenz und die Wirksamkeit eines gefassten Beschlusses.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 13.10.2004, 2Z BR 152/04

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der herrschenden Meinung.

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