Leitsatz

Sieht die Teilungserklärung zur Gültigkeit eines Beschlusses dessen Eintragung in ein "Protokollbuch" vor, so kann die fehlende Eintragung nicht durch die nachträgliche Anlegung eines Protokollbuches verbunden mit einem Nachtrag vorangegangener Beschlüsse geheilt werden.

 

Fakten:

Der Verwalter hatte vorliegend die in den jeweiligen Eigentümerversammlungen gefassten Beschlüsse vereinzelt erst über ein Jahr später in das nach der Teilungserklärung zu führende Protokollbuch eingetragen. Dies entsprach selbstverständlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Denn Sinn und Zweck einer entsprechenden Regelung in der Teilungserklärung ist die Gewährleistung einer lückenlosen und inhaltlich korrekten Dokumentation der Beschlussergebnisse zu gewährleisten. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die jeweiligen Eintragungen zeitnah, das heißt in kurzem zeitlichen Abstand zu der jeweiligen Versammlung und auf jeden Fall noch vor der nächsten Versammlung erfolgen. Schließlich ist auch die mit einer entsprechenden Regelung in einer Teilungserklärung gewollte Rechtsfolge zu berücksichtigen, nämlich die Abhängigkeit der Gültigkeit eines Beschlusses von dessen Eintrag. Würde man eine verzögerte Eintragung nach etlichen Monaten zulassen, so hätte dies zur Folge, dass der Beschluss bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen werden kann, da er noch nicht gültig geworden ist, ein für die Wohnungseigentümergemeinschaft untragbares Ergebnis. Die nachträgliche Eintragung in ein später angelegtes Protokollbuch entspricht deshalb nicht der in der Teilungserklärung verlangten "Eintragung des Beschlusses im Protokollbuch".

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 14.08.2006, 16 Wx 113/06

Fazit:

Unabhängig von entsprechenden Bestimmungen in einer Teilungserklärung werden die Wohnungseigentumsverwalter ab Inkrafttreten der WEG-Reform (voraussichtlich am 1.7.2007) mit der Verpflichtung des Führens einer Beschluss-Sammlung konfrontiert sein. Neben ihrer Pflicht zur Erstellung des Versammlungsprotokolls müssen verkündete Eigentümerbeschlüsse und die Urteilsformeln gerichtlicher Entscheidungen in die Beschluss-Sammlung eingetragen werden. Beschlussgültigkeitsvoraussetzung ist jedoch nicht die Eintragung in die Beschluss-Sammlung, sondern nach wie vor die Verkündung des Beschlusses durch den Versammlungsleiter.

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