Mit Erfolg! Der Beschluss aus Juni 2020 sei nichtig! Die Nichtigkeit eines Beschlusses könne sich daraus ergeben, dass er seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstößt. So liege es beispielsweise, wenn der aus einem Beschluss begünstigte Mehrheitseigentümer treuwidrig in sachwidriger Weise eigene Zwecke auf Kosten der übrigen Eigentümer verfolge. So sei es hier. B beabsichtige, einen rechtswidrigen Zustand zu schaffen, da bei dem von ihm beabsichtigten Neubau u. a. 1 Wohnungseigentumsrecht entfallen würde. Es gehe in der Sache (auch) um den Wiederaufbau des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudes, welches B nicht nach eigenem Ermessen "erzwingen" könne.

Hinweis

Es handelt sich um den seltenen Fall, bei dem die Abgabe einer Stimme – hier der Ja-Stimme des B – nicht nur anfechtbar, sondern nichtig ist. Ob es so liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Im konkreten Fall liegt Nichtigkeit allerdings sehr nahe. B verhält sich krass rechtswidrig und versucht, einseitig seine Interessen durchzusetzen.

4.1 Entscheidung

AG Hamburg-St. Georg, Urteil v. 30.10.2020, 980b C 20/20

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