Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob es einen Anspruch auf eine konkrete privilegierte bauliche Veränderung gibt. Das LG meint, die Antwort auf diese Frage laute: nein. Dem ist zuzustimmen! Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich das Ermessen, eine bestimmte privilegierte bauliche Veränderung zu gestatten, ausnahmsweise auf Null reduziert hat.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Entscheidung der Wohnungseigentümer über das "Wie" der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG zu gestattenden baulichen Veränderungen darf im Ergebnis nicht dazu führen, den Anspruch des Klägers auf die privilegierte bauliche Veränderung der Sache nach zu vereiteln. Im Fall war es nicht so. Denn es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf einen entsprechenden – bislang nicht gestellten – Antrag des Klägers in der Versammlung auch diesem die Anbringung einer Wallbox oder einer für den Außenbereich vergleichbaren Einrichtung gestatten würde.

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