Das LG schließt sich der h. M. an. Diese ist der Ansicht, dass es sich bei den Beschlussersetzungsklagen nach § 21 Abs. 8 WEG um Verfahrensrecht handelt, auf das § 48 Abs. 5 WEG anwendbar ist. Anders sieht es bislang nur das LG Köln. Dieses sieht Beschlussersetzungsklagen nach § 21 Abs. 8 WEG nicht als Verfahrensrecht an (LG Köln, Beschluss v. 10.5.2021, 29 S 32/21).

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