Das LG meint, K müsse die Kosten tragen. Zwar habe jeder Wohnungseigentümer auch in einer verwalterlosen Zwei-Personen-Gemeinschaft einen Anspruch auf einen Verwalter.

K habe B aber vor der Klageerhebung nicht mit der Frage befasst. B hätte sich vorgerichtlich auch nicht grundsätzlich gegen eine Verwalterbestellung gewandt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehle im Übrigen bereits deshalb, weil K auf einer Versammlung die Mehrheit gehabt und daher mit seinen Stimmen auch gegen den Widerstand des B einen Verwalter hätte bestellen können. In einer derartigen Konstellation bedürfe es keines Eingreifens durch das Gericht im Wege einer Beschlussersetzungsklage.

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