Wohnungseigentümer K wird im Jahr 2011 der Einbau eines Treppenlifts genehmigt. Als Auflage wird die Stellung einer von K angebotenen Sicherheit i. H. v. 10.000 EUR für eventuelle Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum und nicht ordnungsmäßigen Rückbau beschlossen und erbracht. Im Jahr 2017 stellt K den Antrag, den Betrag auf 3.000 EUR zu reduzieren. Er ist der Auffassung, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei übersichert. Der Antrag wird abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Anfechtungsklage. K begehrt außerdem, die Sicherheitsleistung auf 3.000 EUR herabzusetzen. Das AG setzt die Sicherheitsleistung auf 4.500 EUR herab. Hiergegen richtet sich die Berufung der anderen Wohnungseigentümer.

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