Leitsatz

  • Hauptsacheerledigung

    Protokollberichtigung

    Beschlussanfechtung im Interesse der Gesamtgemeinschaft

    Beteiligung des Verwalters im Beschlussanfechtungsverfahren

    Verfahrenskostenverurteilung

 

Normenkette

§ 16 Abs .5 WEG, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, § 45 Abs. 2 WEG, § 12 FGG, § 27 S. 2 FGG, § 551 Nr. 5 ZPO

 

Kommentar

1. Hat sich in einer Wohnungseigentumssache die Hauptsache vor Einlegung der Beschwerde erledigt, so ist die Beschwerde unzulässig, da der Antragsteller durch die Abweisung seines Antrags nicht materiell beschwert ist. Dies gilt auch dann, wenn sich die Hauptsache vor Erlass der angegriffenen Entscheidung erledigt hat.

Eine übereinstimmende Erledigterklärung liegt auch dann vor, wenn - wie hier - die Antragsgegner der Erledigterklärung des Antragstellers nicht widersprochen haben; einer ausdrücklichen Erledigterklärung auch der Antragsgegner bedarf es nicht; ihr Schweigen ist vielmehr als Zustimmung aufzufassen (BGH Z 21, 298/299; Demharter ZMR 1987, 201/202). An übereinstimmende Erledigterklärungen der Beteiligten ist das Gericht gebunden (BayObLG Z 1979, 117/121). Das Gericht darf in solchen Fällen nicht prüfen, ob eine Hauptsache wirklich erledigt ist; auch darf das Gericht in einem solchen Fall keine Hauptsacheentscheidung mehr treffen.

2. Ein Anspruch auf Berichtigung eines Versammlungsprotokolls steht einem Eigentümer nur dann zu, wenn er durch den Inhalt des Protokolls rechtswidrig beeinträchtigt oder eine rechtlich erhebliche Erklärung falsch protokolliert ist (BayObLG Z 1982, 445/447; KG WuM 1989, 347 und BayObLG WuM 1990, 173). Im vorliegenden Fall war der Antrag auf Berichtigung des Protokolls unzulässig, sodass auch eine sofortige weitere Beschwerde in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

3. Ein Beschlussanfechtungsrecht nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG dient nicht nur dem persönlichen Interesse des anfechtenden Wohnungseigentümers oder dem Minderheitenschutz, sondern auch dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Dazu gehört auch, dass rechtswidrige oder fehlerhafte Beschlüsse nicht durchgeführt werden. Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Anfechtung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sein kann.

4. Im Beschlussanfechtungsverfahren ist auch der Verwalter materiell Beteiligter, sodass er auch formell als Beteiligter in einem solchen Verfahren zugezogen werden muss (bindende Gerichtsentscheidung für alle Beteiligten gem. § 45 Abs. 2 WEG, Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG und Sachaufklärungsgebot nach § 12 FGG). Im vorliegenden Fall hat jedoch der in den ersten beiden Instanzen nicht beteiligte Verwalter das bisherige Verfahren genehmigt ( § 27 S. 2 FGG, § 551 Nr. 5 ZPO).

5. Angefochten wurde in diesem Streitfall eine Jahresabrechnungsgenehmigungsbeschlussfassung bzgl. einer Position "Rechtsstreitkosten in Sachen D. werden auf 919,068/1000stel umgelegt, . . .". In der Einzelabrechnung des Antragstellers (hier: D.), der Miteigentümer zu 80,932/1000stel ist, wurden die "Rechtsstreitkosten in Sachen D." anteilig auf diesen nicht umgelegt. Diese Kostenposition fand sich als letzter Posten auf der Jahresabrechnung. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über eine Jahresabrechnung kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf einen in der Gesamtabrechnung ausgewiesenen selbstständigen Rechnungsposten - wie hier geschehen - beschränkt werden (BayObLG Z 1988, 326/328). Eine solche Anfechtung ist nicht rechtsmissbräuchlich und damit auch nicht unzulässig, auch wenn der Antragsteller D. selbst sogar nachfolgend von anteiliger Kostenbelastung ausdrücklich freigestellt wurde. Die Aufnahme einer solchen Kostenposition in einer Gesamtabrechnung ist - gegen § 16 Abs. 5 WEGverstoßend - fehlerhaft und kann zu Unklarheiten führen (BayObLG Z 987, 86/92).

Im vorliegenden Fall wurden jedoch diese Verfahrenskosten nicht in die Jahresabrechnung eingestellt, sondern gesondert im Anschluss an diese abgerechnet. Aus diesen Umständen ergibt sich hier mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine gesonderte Abrechnung im vorgenannten, gesetzlichen Sinne vorliegt. Da somit der Beschluss über die Jahresabrechnung nicht zu beanstanden war, war auch der Beschlussungültigkeitsantrag über Verwalter- und Beiratsentlastung zurückzuweisen.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 21.02.1985, BReg 2 Z 112/84( BayObLG, Beschluss v. 21. 2. 1991, Az.: BReg 2 Z 2/91)

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Anmerkung:

Für mich bedauerlicherweise stellt das BayObLG nach wie vor fest, dass Verfahrenskosten nach § 43 WEG aufgrund gesetzlicher Regelung ( § 16 Abs. 5 WEG) nicht in eine Jahresabrechnung eingestellt werden können [nach neuer obergerichtlicher Rechtsprechung aus heutiger Sicht auch überholte Meinung].. Im vorliegenden Fall wurde insoweit allein aus dem Gliederungsbild der Abrechnung (letzter Posten!) ein Abrechnungsverstoß verneint, eine m. E. etwas "erzwungene", vielleicht jedoch für die Praxis zukunftsweisende Auslegung, um die Gültigkeit der Jahresabrechnung a...

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