Für Altverfahren, die bis zum 30.11.2020 anhängig wurden, gilt nach § 48 Abs. 5 WEG grundsätzlich das Verfahrensrecht des WEG vor Inkrafttreten des WEMoG weiter. Zunächst und grundsätzlich ist insoweit zu beachten, dass jeder einzelne unterlegene Wohnungseigentümer für sich Berufung einlegen kann. Hat etwa der klagende Wohnungseigentümer obsiegt, kann jeder der unterlegenen übrigen beklagten Wohnungseigentümer ohne Mitwirkung der übrigen unterlegenen Wohnungseigentümer Berufung einlegen.[1] Da die übrigen beklagten Wohnungseigentümer notwendige Streitgenossen nach § 62 ZPO sind, sind sie auch weiter am Berufungsverfahren beteiligt, wenn auch nicht als Rechtsmittelführer.[2] Wie bereits dargestellt, ist äußerst umstritten, ob den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz zur Beschlussfassung über eine Durchführung oder Weiterführung einer Berufung im Anfechtungsverfahren fehlt und ein dennoch gefasster Beschluss zur Weiterführung einer Berufung nichtig ist.[3]

Will der im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht unterlegene klagende Wohnungseigentümer Berufung einlegen, hat er zu beachten, dass sich die Berufung gegen sämtliche beklagten Wohnungseigentümer richten muss.[4]

[1] BGH, Beschluss v. 21.7.2015, II ZR 177/14.
[3] So AG Charlottenburg, Urteil v. 11.9.2015, 73 C 17/15; AG Erfurt, Urteil v. 19.9.2013, 2 C 46/12; a. A. LG Frankfurt a. M., Urteil v. 2.5.2019, 2-13 S 127/17; LG Düsseldorf, Urteil v. 13.4.2016, 25 S 123/14.
[4] LG Stuttgart, Urteil v. 20.3.2019, 19 S 17/18.

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