Altverfahren

Auch hier gilt, dass in Beschlussanfechtungsverfahren, die vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängig wurden, noch altes Recht gilt. Nach neuem Recht spielt zwar die Eigentümerliste keine Rolle mehr, da die Anfechtungsklage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten ist, für Altverfahren ist sie dennoch weiterhin von Bedeutung. Für den Fall, dass das Gericht den Verwalter verpflichtet hat, eine Eigentümerliste zu den Gerichtsakten zu reichen und er dieser Pflicht bis zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist, sollte er spätestens jetzt eine Eigentümerliste zur Übergabe an das Gericht bereithalten. Würde bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung immer noch keine Eigentümerliste vorliegen, müsste neu terminiert werden.

Anders verhält es sich freilich dann, wenn der Kläger in seiner Klageschrift nicht angeregt hatte, das Gericht möge dem Verwalter das Einreichen einer Eigentümerliste aufgeben. Dann ist es seine Sache und Aufgabe, eine Eigentümerliste vorzulegen. Den Verwalter treffen dann keinerlei Pflichten. Hat der klagende Eigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Eigentümerliste vorgelegt, so ist seine Klage unzulässig und abweisungsreif. In der Praxis flüchten dann die den Kläger vertretenden Anwälte in die Säumnis und lassen Versäumnisurteil ergehen. Sie können dann also noch später die Eigentümerliste nachreichen, da nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil das Verfahren fortgesetzt wird. Verhandelt allerdings in einem solchen Fall auch der Anwalt der Beklagten nicht, tritt das Ruhen des Verfahrens ein.

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