Zwar kennt das reformierte WEG auch keine prozessuale Bestimmung mehr, nach der das Gericht dem Verwalter die Verfahrenskosten auferlegen kann, allerdings behält § 49 Abs. 2 WEG a. F. für laufende "Altverfahren" ihre Bedeutung. Beabsichtigt das Gericht dem Verwalter die Verfahrenskosten aufzuerlegen,, hat es ihm vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Grundsätzlich zu beachten ist freilich, dass durchaus auch dem ausgeschiedenen Verwalter die Verfahrenskosten auferlegt werden können.[1] Hierfür genügt allein die Übermittlung der Klageschrift und seine ohnehin erforderliche Beiladung nicht aus, da das Gericht von Amts wegen über eine Verfahrenskostenbelastung des Verwalters entscheidet und es sich beim entsprechenden Antrag eines klagenden Wohnungseigentümers stets nur um eine Anregung handelt, der das Gericht selbstverständlich nicht folgen muss. Der Verwalter ist vielmehr ausdrücklich anzuhören. Hierzu muss das Gericht den Verwalter durch Zustellung einer gesonderten Verfügung oder durch Hinweis in der mündlichen Verhandlung unmissverständlich darauf hinweisen, dass eine Kostenentscheidung gegen ihn aus bestimmten Gründen erwogen wird und ihm Gelegenheit geben, sich innerhalb angemessener Frist zu äußern.

Eines Beitritts des Verwalters auf Beklagtenseite bedarf es jedenfalls nicht, wenn er sich nur gegen seine mögliche Belastung mit den Verfahrenskosten wehren möchte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge