In den noch laufenden Altverfahren, die vor dem 1.12.2020 anhängig wurden und in denen es sich bei den Beklagten noch um "die übrigen Wohnungseigentümer" handelt, fungieren diese als notwendige Streitgenossen und können nicht als solche zusätzlich auf Klägerseite auftreten.

Für ab dem 1.12.2020 (nunmehr) gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geführte Anfechtungsverfahren besteht die Möglichkeit der Nebenintervention sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite.

Da es sich im Rahmen von derzeit rechtshängigen Altverfahren bei den übrigen beklagten Wohnungseigentümern im Anfechtungsverfahren um sog. Streitgenossen handelt, wirken zunächst einmal Prozesshandlungen der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden beklagten Wohnungseigentümer auch für die nicht anwesenden Wohnungseigentümer. Gibt beispielsweise ein anwesender Wohnungseigentümer ein Anerkenntnis ab, wirkt dies zunächst auch für alle übrigen beklagten Wohnungseigentümer. Diese können aber durchaus diese Prozesshandlung widerrufen, solange noch keine rechtskräftige Endentscheidung ergangen ist.[1]

Zwei oder mehrere gegen denselben Beschluss der Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklagen müssen im Übrigen zwingend vom Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.[2] Sie sind insbesondere nicht als Widerklagen zu behandeln.[3]

[3] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 6.12.2018, 2-13 S 150/17.

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