Sind dem Verwalter die Verfahrenskosten in Altverfahren, die vor dem 1.12.2020 anhängig geworden waren, – wenn auch nur teilweise – auferlegt worden, kann er sich hiergegen mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde wehren. Sollten ihm die Verfahrenskosten erstmals im Berufungsverfahren auferlegt worden sein, steht ihm das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde dann zu, wenn das Berufungsgericht diese in seiner Entscheidung zugelassen hat.[1] Die sofortige Beschwerde kann der Verwalter persönlich einlegen, eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hier nicht erforderlich.[2] Anders aber, wenn nach erstmaliger Verfahrenskostenbelastung im Berufungsverfahren die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist. Will der Verwalter dieses Rechtsmittel durchführen, kann dies nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen. Zuständige Instanz der Rechtsbeschwerde in Zivilsachen ist nach § 133 GVG nämlich der BGH.

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