Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2018, für die Reparatur der Balkone und Loggien gemäß einem Angebot der W-GmbH ein Konzept erarbeiten und darüber hinaus bestimmte Fenster austauschen und Balkontüren erneuern zu lassen. Diesen Beschluss erklärt das AG rechtskräftig für ungültig, weil die Positionen "Fenster" und "Balkontüren" kein Gegenstand des Angebotes der W-GmbH waren.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer im Dezember 2020 erneut, das bereits seit 2018 vorliegende Konzept der W-GmbH anzunehmen und die Fenster und Balkontüren erneuern zu lassen, obwohl das Angebot der W-GmbH insoweit nicht ergänzt ist. U. a. aus diesem Grund geht Wohnungseigentümer K gegen den Beschluss im Wege der Anfechtungsklage vor. Außerdem rügt er, dass die im Angebot angegebene Bausumme nicht ausreiche, weil die Fenster und Balkontüren kein Teil der Kostenschätzung seien. Im Angebot fehlten außerdem die Kosten für Reparatur der Loggien, für deren Verkleinerung, für die Erneuerung der Fugen und für Nebenarbeiten an Fassade und Dach.

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