Leitsatz

Sonderumlage für die Bezahlung von Rechtsanwaltskosten nur dann gültig beschließbar, wenn der Verband Kostenschuldner ist

 

Normenkette

§§ 16, 21 WEG a. F.

 

Kommentar

  1. Ein Beschluss über eine nach Miteigentumsanteilen zu leistende Sonderumlage zur Bezahlung offener Rechtsanwaltskosten entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband geschuldet werden. Maßgeblich für die Kostenschuldnerschaft ist die gerichtliche Kosten- bzw. Kostenverteilungsentscheidung gem. § 47 WEG. Solche Kosten nach § 16 Abs. 5 WEG gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung i. S. d. § 16 Abs. 2 WEG. Diese Regelung gilt auch für laufende Verfahren.
  2. Da insoweit vom LG keine Feststellungen über die Kostenschuldnerschaft getroffen wurden, war die Sache an das LG zurückzuverweisen.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 16.11.2006, 32 Wx 125/06, ZMR 2/2007, 140

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