Leitsatz

  1. Beschlussfassung mit zu unbestimmtem Beseitigungsverlangen entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
  2. Zum Zweck objektiv-normativer Auslegung von Beschlüssen kann neben dem Eintrag in die Beschluss-Sammlung auch auf das Versammlungsprotokoll abgestellt werden
 

Normenkette

§ 24 Abs. 7 WEG; §§ 133, 157 WEG

 

Kommentar

  1. Im Rahmen der noch anstehenden Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache ging es um die Auslegung einer beschlossenen Beseitigung von Baumaßnahmen auf der Terrasse eines Eigentümers. Der Beschluss ließ nicht erkennen, in welchem Umfang Rückbaumaßnahmen vom Kläger gefordert wurden.
  2. Eigentümerbeschlüsse sind insbesondere wegen ihrer Wirkung gegenüber Sonderrechtsnachfolgern wie im Grundbuch eingetragene Erklärungen "aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt (h.M. zu §§ 133, 157 BGB). Umstände außerhalb einer Beschlussfassung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind, sich etwa beispielsweise aus dem Versammlungsprotokoll ergeben.
  3. Insoweit ist – entgegen der Meinung des Amtsgerichts – nicht allein auf die Eintragung von Beschlüssen in einer Beschluss-Sammlung (§ 24 Abs. 7 Satz 2 WEG) abzustellen, vielmehr vorliegend auch auf das Versammlungsprotokoll. Im Beschlussantrag wurde hier allein von "Entfernung der baulichen Veränderungen auf der Terrasse der Wohnung …" gesprochen, ohne zu differenzieren, welche Veränderungen dabei konkret gemeint waren. Auch auf Nachfrage konnte der Verwalter keine entscheidende Auskunft geben.
 

Link zur Entscheidung

LG Hamburg, Beschluss v. 27.7.2010, 318 S 79/10, ZMR 2010 S. 986

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