Leitsatz

  1. Keine Beschlusskompetenz, Fenstersanierungen in Zukunft grundsätzlich den jeweiligen Eigentümern zu überlassen
  2. Beschlussnichtigkeitsfolge
  3. Haftung des Verwalters für die Verfahrenskosten der Beschlussnichtigkeits-Feststellungsklage
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2 und 4, 27 Abs. 2 Nr. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Bei Streitigkeiten gemäß § 43 Nr. 4 WEG über die Gültigkeit von Beschlüssen ist im Gesetz als Oberbegriff der Ausdruck "Beschlussmängelklage" verwendet; darunter fallen sowohl die Beschlussanfechtungsklage als auch eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses. Die Feststellungsklage ist hier von der Befristung in § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht betroffen (vgl. BGH, NJW 2009 S. 999 und NJW 2009 S. 2132). Der Zusammenhang beider Klagearten ist im Gesetz u. a. auch aus § 48 Abs. 4 und § 46 Abs. 2 WEG zu entnehmen. Daraus folgt, dass anlässlich einer außerhalb der Frist erhobenen Anfechtungsklage bzw. Verfristung einer Klagebegründungsfrist stets auch über die Nichtigkeit eines beanstandeten Beschlusses entschieden werden kann und muss.
  2. § 16 Abs. 4 WEG gibt Eigentümern abweichende Regelungskompetenz im Beschlussweg nur für den Einzelfall. Hiergegen hat vorliegend der generalisierende Beschluss verstoßen, zumal nicht einmal das entsprechende, doppeltqualifizierte Stimmenquorum vorhanden war. Die Regelung hätte hier einer Vereinbarung bedurft.
  3. Auch wenn in der Eigentümerversammlung kein Beteiligter der Beschlussfassung widersprochen hat, hätte der Verwalter auf die Nichtigkeit des angestrebten Beschlusses hinweisen müssen. Für einen WEG-Verwalter hätte es selbstverständlich und offensichtlich sein müssen, dass der Beschluss der Gemeinschaftsordnung widerspricht und nicht unter die Beschlusskompetenz der Versammlung fällt. Insoweit hat das Gericht grobes Verschulden des Verwalters festgestellt und ihn in die Verfahrenskosten gemäß § 49 Abs. 2 WEG verurteilt.
 

Link zur Entscheidung

AG Nürtingen, Urteil vom 08.10.2012, 19 C 972/12 WEG

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge