Im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses muss der Beschäftigungsort ermittelt bzw. festgelegt werden.

Beschäftigungsort ist der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird.[1] Darüber hinaus gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem eine feste Arbeitsstätte errichtet ist, wenn Personen

  • von ihr aus mit einzelnen Arbeiten außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden oder
  • außerhalb der festen Arbeitsstätte beschäftigt werden und diese Arbeitsstätte sowie der Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird, im Bezirk desselben Versicherungsträgers liegen.

Soweit Personen bei einem Arbeitgeber an mehreren festen Arbeitsstätten beschäftigt sind, gilt als Beschäftigungsort die Arbeitsstätte, in der sie überwiegend beschäftigt sind.

Wenn sich eine feste Arbeitsstätte über den Bezirk mehrerer Gemeinden erstreckt, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Arbeitsstätte ihren wirtschaftlichen Schwerpunkt hat.

2.1 Wechselnde Einsatzstellen

Wird die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausgeübt und ist eine feste Arbeitsstätte nicht vorhanden, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Leitet eine Außenstelle des Betriebs die Arbeiten unmittelbar, ist der Sitz der Außenstelle als Beschäftigungsort maßgebend. Lässt sich danach kein Beschäftigungsort in Deutschland bestimmen, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem die Beschäftigung in Deutschland erstmals ausgeübt wird. Die gleichen Grundsätze sind sinngemäß ebenfalls anzuwenden, wenn sich die wechselnden Einsatzstellen sowohl im Rechtskreis West als auch im Rechtskreis Ost befinden.

 
Praxis-Beispiel

Außendienstmitarbeiter mit abwechselnden Beschäftigungsorten

Herr L ist bei Firma M mit Firmensitz in Bremen als Außendienstmitarbeiter angestellt.

Der eigentliche Tätigkeitsbereich erstreckt sich über Norddeutschland einschließlich der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg und umfasst somit die Rechtskreise West und Ost. Herr L hat zwar keine feste Arbeitsstätte, je nach Dauer der Außendienstbesuche beginnt oder endet sein Arbeitseinsatz gelegentlich am Firmensitz.

Der Beschäftigungsort ist täglich wechselnd. Teilweise findet die Tätigkeit an einem Tag sogar in beiden Rechtskreisen statt.

Da für Herrn L keine feste Arbeitsstätte vorhanden ist, gilt als Beschäftigungsort der Ort des Betriebssitzes. In diesem Fall also im Rechtskreis West (= Bremen).

2.2 Homeoffice (Telearbeit)

Zunehmend üben Arbeitnehmer ihre Beschäftigung von zu Hause aus. Dies ist insbesondere in den Branchen der Fall, in denen die Arbeit am Bildschirm ausgeübt werden kann ("Telearbeit") oder als Außendiensttätigkeit gestaltet ist.

Die Bewertung, welcher Ort bei Homeoffice-Arbeitsplätzen als Beschäftigungsort gilt, ist – entsprechend der Vorgaben des § 9 SGB IV – grundsätzlich danach auszurichten, wo die Beschäftigung überwiegend ausgeübt wird.[1]

[1]

S. Homeoffice.

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