Leitsatz

Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sind im Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG zu entscheiden. In Streitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1-4 und Nr. 6 WEG kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden.

 

Fakten:

Vorliegend wehrten sich die klagenden Wohnungseigentümer gegen eine Beeinträchtigung ihres Sondernutzungsrechts am Kellerraum durch die Gastherme eines weiteren Wohnungseigentümers. Sie begehrten daher die Beseitigung der Gastherme. Der beklagte Wohnungseigentümer wurde entsprechend vom Amtsgericht verurteilt. Gegen das Urteil hatte er Berufung vor dem örtlich dem Amtsgericht übergeordneten Landgericht eingereicht, nicht jedoch vor dem entsprechenden Zentralberufungsgericht in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72 Abs. 2 GVG. Das Landgericht hatte den Beklagten hierauf auch hingewiesen und schließlich das Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Hiergegen legte der Wohnungseigentümer nun Rechtsbeschwerde ein. Dies freilich erfolglos, da eine Rechtsstreitigkeit gemäß § 43 Nr. 1 WEG vorlag und zuständiges Berufungsgericht das Zentralberufungsgericht in Wohnungseigentumssachen gemäß § 72 Abs. 2 GVG gewesen wäre.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 08.07.2010, V ZB 220/09BGH, Beschluss vom 8.7.2010 – V ZB 220/09

Fazit:

Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines eingetragenen Sondernutzungsrechts sind im Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG zu entscheiden. Diese Vorschrift erfasst grundsätzlich alle Streitigkeiten über die sich aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Insoweit liegt also eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit vor. In Streitigkeiten im Sinne von § 43 Nr. 1-4 und Nr. 6 WEG kann Berufung fristwahrend nur bei dem Gericht des § 72 Abs. 2 Satz 1 GVG eingelegt werden. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann. Dies aber war vorliegend nicht der Fall.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge