Eingelegt werden kann die Berufung von einer Person, die in der ersten Instanz des Rechtsstreites Partei war oder deren Eintritt in den Rechtsstreit durch Urteil abgelehnt worden war. Berufungskläger kann mithin die Partei, aber auch jeder Streitgenosse oder Nebenintervenient sein. Die Berufung kann gegen eine Partei oder jeden Streitgenossen, nicht aber gegen einen Nebenintervenienten oder von einem Streitgenossen gegen einen anderen Streitgenossen oder von einem Nebenintervenienten gegen seine Hauptpartei gerichtet werden.

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