Die Berufung ist nur statthaft, wenn sie vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist.[1] Liegen die in § 64 Abs. 3 ArbGG genannten Zulassungsgründe vor, muss das Arbeitsgericht die Berufung zulassen. Es hat keinen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. Das LAG ist an die Zulassung der Berufung gebunden[2], es sei denn, das Arbeitsgericht lässt die Berufung gegen ein Urteil zu, gegen das die Berufung unstatthaft ist. Die Nichtzulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht ist unanfechtbar. § 72a ArbGG ist nicht entsprechend anzuwenden.

2.1 Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Ein Zulassungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.[1] Es genügt, wenn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für den Bezirk des Landgerichtes besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsfähig und klärungsbedürftig sein.

2.2 Privilegierte Streitigkeiten

Ein weiterer Zulassungsgrund ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG, wenn die Rechtssache Streitigkeiten betrifft,

  • die zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen vorliegen,
  • über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt,
  • die zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen ihnen und Dritten aus unerlaubten Handlungen bestehen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zweck des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.

Die Begrifflichkeiten sind im Wesentlichen i. S. des § 2 ArbGG auszulegen.

2.3 Divergenz

Schließlich ist die Berufung zuzulassen, wenn das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsnorm von einem ihm im Rechtsstreit vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreites ergangen ist oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten LAG abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.[1]

Dieser Zulassungsgrund dient der Wahrung der Rechtseinheit im Bezirk des jeweiligen LAG. Die Entscheidung muss nur dann vorgelegt werden, wenn das Arbeitsgericht sie nicht kennt. Es reicht jedoch die Vorlage einer einfachen Ablichtung. Es reicht für die Annahme dieses Zulassungsgrundes aber nicht aus, wenn das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung von einer Entscheidung eines ihm im Rechtszug nicht übergeordneten LAG oder des BAG abweicht. In derartigen Fällen dürfte statt dessen regelmäßig der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben sein.

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