OFD Münster, 15.11.2010, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 24/2010

Mit Urteilen vom 15.6.2010 (VIII R 10/09 und VIII R 14/09) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern geändert.

Nunmehr werden Einkünfte aus diesen Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugeordnet.

Der BFH geht davon aus, dass bei Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern eine Gruppenähnlichkeit zu den Tätigkeiten der in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Aufsichtsratstätigkeit) genüge. Alle Tätigkeiten seien – berufsbildtypisch – durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.

Die Urteile sind auf der Internetseite des BMF veröffentlicht und somit in allen offenen Fällen anzuwenden.

Hinweis:

Der Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 35b GewStG aufzuheben oder zu ändern (BFH-Urteil vom 23.6.2004)

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3

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