Leitsatz

In einem Beschwerdeverfahren hatte sich das OLG Koblenz damit auseinanderzusetzen, ob im Rahmen der Prozesskostenhilfe der Antragsteller seine Fahrten mit dem Kfz zur Arbeitsstätte in tatsächlicher Höhe geltend machen kann.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller hatte in einem familiengerichtlichen Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Als Werbungskosten setzte er Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle von 52 km/einfache Strecke und die hierfür entstehenden Kosten an. Er benutzte einen ihm gehörenden Pkw, für den er neben einem pauschalierten Kilometersatz außerdem die Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuern berücksichtigt wissen wollte.

Erstinstanzlich wurde ihm Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Die hiergegen von der Landeskasse eingelegte Beschwerde führte zu einer Abänderung des Beschlusses insoweit, als dem Antragsteller Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 75,00 EUR auferlegt wurden.

 

Entscheidung

Das OLG Koblenz billigte dem Antragsteller für die Fahrtkosten von der Wohnung zu der 52 km entfernten Arbeitsstätte einen Höchstbetrag von 208,00 EUR zu. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sei für berufsbedingte Fahrtkosten gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 1a ZPO auf § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII i.V.m. der dazu erlassenen Durchführungsverordnung abzustellen. Gemäß § 3 Abs. 6 Nr. 2a der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII seien für die Benutzung eines Pkws monatlich 5,20 EUR je Entfernungskilometer anzusetzen, und zwar begrenzt auf maximal 40 km. Somit sei vorliegend lediglich der Höchstbetrag i.H.v. 208,00 EUR zu berücksichtigen. Daneben seien die tatsächlichen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 12,39 EUR monatlich sowie die Kfz-Steuer i.H.v. monatlich 19,25 EUR abzusetzen. Diese Positionen seien zusätzlich zu der Fahrtkostenpauschale von dem Einkommen abzuziehen, sofern für die Fahrt zur Arbeitsstätte ein Fahrzeug benötigt werde.

 

Hinweis

Bei Beantragung von Prozesskostenhilfe sollte die beantragende Partei möglichst detailliert ihre berufsbedingten Kosten auflisten. Es sind konkrete Angaben erforderlich, eine allgemeine Pauschalierung reicht nicht aus.

Fallen wie in dem hier vom OLG Koblenz entschiedenen Fall Fahrtkosten zur Arbeitsstätte an, sollte bei Benutzung eines eigenen Pkw darauf geachtet werden, welcher Berechnungsweise das zuständige OLG folgt.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.07.2008, 9 WF 465/08

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