Leitsatz

Zwischenzeitlich geschiedene Eheleute stritten noch um den an die Ehefrau zu zahlenden Trennungsunterhalt. Hierbei ging es primär um die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit einer von dem Ehemann getilgten ehebedingten Verbindlichkeit sowie darum, ob er verpflichtet gewesen wäre, Privatinsolvenz anzumelden und die Bedienung des Kredits einzustellen. Das erstinstanzliche Gericht hat von der unstreitigen monatlichen Kreditbelastung des Ehemannes i.H.v. 544,00 EUR einen Teilbetrag von 408,00 EUR als auf die Ehezeit entfallend und damit eheprägend von seinen Einkünften abgezogen. Eine Obliegenheit zur Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens hielt es für nicht gegeben.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte die Ehefrau Berufung ein, die teilweise erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verwies hinsichtlich der Tilgung des ehebedingten Kredits und der Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens auf die insoweit grundlegende Entscheidung des BGH vom 23.2.2005 in FamRZ 2005, 608 ff.. Dort habe der BGH jedenfalls im Verhältnis zu den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder die Obliegenheit zur Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens bejaht, sofern dies im Rahmen einer Gesamtabwägung dem Unterhaltsschuldner zumutbar sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Leistungsfähigkeit durch die Kreditbedienung erheblich eingeschränkt sei, so dass keine oder nur sehr geringe Unterhaltsleistungen möglich seien, die Belastung wegen der Höhe des Kredits erhebliche Zeit andauere, mit einer Restschuldbefreiung zu rechnen sei und nicht besondere Umstände etwa betreffend die Schutzwürdigkeit des Gläubigers entgegenstünden.

Die danach offene Rechtsfrage, inwieweit diese Grundsätze auch im Verhältnis zu dem getrennt lebenden Ehegatten anwendbar seien, bejahte das OLG, jedoch mit einer Modifikation, die sich im vorliegenden Fall jedoch nicht auswirke.

Tatsächlich beständen Bedenken, eine Obliegenheit zur Einleitung eines Privatinsolvenz-verfahrens zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit anzunehmen, wenn Verbindlichkeiten mit ihren Lasten - wie hier - bereits die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten. Inwieweit danach solche eheprägenden Belastungen im Rahmen der Bedarfsbestimmung heranzuziehen seien, sei danach zweifelhaft. Dies könne hier jedoch auf sich beruhen, da es hier nicht um die Höhe des eheprägenden Bedarfs der Klägerin gehe, sondern um die Leistungsfähigkeit des Beklagten, hier definiert durch die Wahrung des notwendigen Selbstbehalts. Im Streitzeitraum betrage das eheprägende Einkommen der Parteien, errechnet aus dem Renteneinkommen des Ehemannes nach Abzug des eheprägenden Teils der Belastungen 935,00 EUR. Hieraus errechne sich der der Klägerin zustehende Halbanteil mit ca. 468,00 EUR und damit mehr als die Klageforderung. Der weit dahinter zurückbleibende von der ersten Instanz ausgeurteilte Betrag gründe darauf, dass der Ehemann unter Wahrung seines Selbstbehalts diesen Betrag nicht zu leisten vermöge.

Jedenfalls insoweit obliege es ihm, entsprechend dem für minderjähriger Kinder entwickelten Grundsatz auch gegenüber der unterhaltsbedürftigen getrennt lebenden Ehefrau seine Leistungsfähigkeit durch Einleitung eines Privatinsolvenzverfahren zu Lasten der Drittgläubiger zu verbessern. Insoweit folgte das OLG Frankfurt der Rechtsauffassung des OLG Koblenz in FamRZ 2004, 823 ff., dass die Obliegenheit zur Einleitung eines Privatinsolvenzverfahrens auch im Verhältnis zum Ehegatten bejahe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.11.2005, 2 UF 166/05

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