Kommentar

Als Berliner Testament bezeichnet man ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten , durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, daß nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlaß an einen Dritten – meist an ein Kind beider oder eines der Ehegatten – fallen soll. In einem solchen Fall ist im Zweifel anzunehmen, daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist ( § 2269 Abs. 1 BGB ). Man nennt ihn deshalb Schlußerben.

Nach dem Gesetz ( § 1946 BGB ) kann der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen , sobald der Erbfall eingetreten ist. Daraus folgt, daß der Schlußerbe eines Berliner Testaments die Erbschaft erst dann ausschlagen kann, wenn er Erbe geworden ist, also nach dem Tode des längerlebenden Ehegatten . Will der Schlußerbe schon vor dem möglicherweise noch fernen Schlußerbfall einen Teil des Vermögens der Ehegatten erhalten und ist der überlebende Ehegatte daran interessiert, sich durch eine Abfindung des Schlußerben von den Bindungen des gemeinschaftlichen Testaments zu lösen, bietet das Gesetz hierfür mit dem (notariell zu beurkundenden) Zuwendungsverzicht einen geeigneten Weg ( § 2352 BGB ; Erbrecht ; Erbe/Erbfall ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.10.1997, IV ZR 236/96

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