Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Sie hatten im Jahre 1999 geheiratet. Aus der Ehe waren zwei in den Jahren 1990 und 2001 geborene Kinder hervorgegangen. Die Parteien trennten sich im Januar 2004. Die Kinder lebten fortan bei der Klägerin. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil vom 6.11.2006 geschieden.

Die Klägerin war 31 Stunden in der Woche als Arzthelferin tätig und hatte zumindest zeitweise Leistungen nach dem SGB II erhalten.

Sie begehrte nachehelichen Unterhalt ab Dezember 2006. Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Berufung.

Das Rechtsmittel war teilweise erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verurteilte das OLG den Beklagten zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in unterschiedlicher Höhe, zuletzt i.H.v. 259,00 EUR für den Zeitraum von Januar 2009 befristet bis Dezember 2013.

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, der jedoch gemäß § 1578b Abs. 2 BGB auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen sei.

Die Klägerin könne ihren Anspruch nicht auf § 1570 Abs. 1 S. 1 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung stützen. Im Hinblick auf das Alter der Kinder zu Beginn des Unterhaltszeitraums von 5 bzw. 16 Jahren komme eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über den Basisunterhalt hinaus nicht in Betracht. Es bestehe daher lediglich ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB. Da die Klägerin die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB nicht dargelegt habe, bestehe für sie mit Rücksicht auf den Grundsatz der Eigenverantwortung die Obliegenheit, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieser Obliegenheit genüge sie nicht allein dadurch, dass sie 31 Stunden in der Woche als Arzthelferin tätig sei und darüber hinaus eine Nebenbeschäftigung als Qigong-Lehrerin ausübe. Dabei komme es nicht auf Frage an, ob sich aufgrund beider Tätigkeiten zusammen eine zeitliche Inanspruchnahme von 40 Stunden wöchentlich ergebe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin mit der Ausübung der Nebentätigkeit insgesamt Einkünfte erzielen könnte, wie sie einer vollschichtigen Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Arzthelferin entsprächen. Sie müsse sich daher ein fiktives Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit zurechnen lassen. Unter Berücksichtigung des dargelegten beruflichen Werdegangs, insbesondere ihrer tatsächlichen Einkünfte als Arzthelferin bei einer 31-Stunden-Woche könne davon ausgegangen werden, dass sie bei ausreichenden Bemühungen um eine vollschichtige Tätigkeit auch im Bereich der ungelernten Bürotätigkeiten ein Einkommen von bereinigten 950,00 EUR erzielen könnte. Einkommen in dieser Höhe seien ihr fiktiv zuzurechnen.

Aufseiten des Beklagten legte das OLG ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.098,00 EUR im Jahre 2006, 2.006,00 EUR im Jahre 2007 und 2.090,00 EUR ab dem Jahr 2008 zugrunde. Die von dem Beklagten geltend gemachten Kreditraten seien nicht zu berücksichtigen, da er nur pauschal vorgetragen und keinerlei Belege eingereicht habe.

Die ehelichen Lebensverhältnisse seien geprägt worden durch die Unterhaltspflicht ggü. den gemeinsamen Kindern, die insoweit von ihm zu leistenden Beträge seien vorab von dem Nettoeinkommen des Beklagten abzusetzen. Von der verbleibenden Differenz zwischen dem Einkommen des Beklagten und ihrem eigenen (fiktiven) Einkommen könne die Klägerin 3/7 beanspruchen.

Allerdings sei der Unterhaltsanspruch gemäß § 1578b Abs. 2 BGB auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen. Ehebedingte Nachteile ließen sich aufseiten der Klägerin nicht feststellen. Die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB seien gegeben. Es entspreche daher der Billigkeit, den Unterhalt auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Ehe bis zur Trennung etwa fünf Jahre gedauert habe, die Parteien aber auch schon vor der Eheschließung lange Zeit durch die Geburt der ersten Tochter bereits knapp neun 9 Jahre vor der Eheschließung miteinander verbunden gewesen seien.

 

Link zur Entscheidung

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 30.06.2009, 10 UF 175/08

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