Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten sich um die Höhe des an die Ehefrau zu zahlenden nachehelichen Unterhalts. In Betracht kam ein Unterhaltsanspruch nach § 1572 Nr. 1 BGB sowie - jedenfalls ergänzend - ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB, für dessen Bemessung die ehelichen Verhältnisse der Parteien maßgeblich waren.

Der Streit der Parteien ging primär um die zugrunde zu legenden Einkommensverhältnisse und den aufseiten des Ehemannes anzusetzenden Wohnvorteil. Das erstinstanzliche Gericht hatte für das 268 qm große und im Jahre 1986 bebaute Grundstück bei einer Wohnfläche von 135 qm einen Wohnvorteil von 675,00 EUR (5,00 EUR pro qm) angesetzt.

Der Ehemann legte gegen das erstinstanzliche Urteil zum nachehelichen Unterhalt Berufung ein und wandte sich insbesondere gegen die Höhe des von dem erstinstanzlichen Gericht bei ihm angesetzten Wohnvorteils.

Die von ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe wurde vom OLG wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels nicht gewährt.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt den vom AG mit 675,00 EUR bemessenen Wohnvorteil aufseiten des Ehemannes für nicht zu beanstanden. Der Wohnvorteil sei anhand eines objektiven Mietwertes zu bemessen. Ein Ansatz von 5,00 EUR pro qm sei hierbei auch im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse angemessen.

An Belastungen seien nur die auf dem Haus ruhenden Finanzierungslasten abzuziehen. Weitere mit der Nutzung verbundene verbrauchsunabhängige Nebenkosten, die der Ehemann geltend mache, seien nicht abzugsfähig. Der Wohnvorteil solle denjenigen merkantil zu bemessenden Wert und damit verbundenen Vorteil der aus dem gemeinsam erwirtschaften Vermögen gezogenen Nutzung erfassen, den der Eigentümer und Eigennutzer eines Hauses gegenüber einem Mieter habe (BGH FamRZ 1995, 869). Es könnten danach nur solche Lasten berücksichtigt werden, die im Vergleich zu einem Mieter ausschließlich den Eigentümer träfen, da nur die besonderen Nachteile in Ansatz zu bringen seien, welche den Eigentümer im Hinblick auf die Finanzierung seiner zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehörenden Wohnkosten schlechter stellten als einen Mieter.

Da aber auch Mieter Aufwand wie Grundsteuer und Versicherungsbeiträge im Allgemeinen über die Umlage tragen müsste, komme hierfür ein besonderer Ansatz nicht in Betracht. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senats und stehe auch der Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, der von einer Gegenüberstellung der Aufwendung eines Mieters einerseits und eines Eigentümers andererseits spreche (schon BGH FamRZ 1985, 354 ff., und FamRZ 1994, 1100).

Hier habe sich aber die Einschätzung aufgrund tatsächlicher Verhältnisse gewandelt, weil nunmehr auch die verbrauchsunabhängigen Kosten generell auch auf einen Mieter umgelegt werden könnten und umgelegt würden. Die unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen vom OLG vorgenommene Unterhaltsberechnung ergab jedenfalls einen Anspruch der Ehefrau in der vom AG titulierten Höhe. Die Berufung des Ehemannes sei daher im Ergebnis unbegründet und ihm mangels hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2007, II-7 UF 87/07

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