Kommentar

Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes ist auch Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das dem Arbeitslosen erst nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis zugeflossen ist ( Arbeitslosenversicherung ). Hat ein Arbeitsloser nach Erlaß eines unanfechtbar gewordenen Bewilligungsbescheids zusätzliches Arbeitsentgelt in nachträglicher Vertragserfüllung erhalten, haben sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten rückwirkend geändert; das Arbeitslosengeld ist in einem solchen Fall neu zu berechnen.

 

Link zur Entscheidung

BSG, Urteil vom 21.03.1996, 11 RAr 101/94

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