In der Gemeinschaftsordnung heißt es in Bezug auf das Sondereigentum wie folgt: "Ausdrücklich unzulässig in jeder Einheit sind jegliche Spiel- und Wettbetriebe sowie Betriebe mit Bezug zum Rotlichtmilieu gleich welcher konkreten Ausgestaltung. Eine Nutzung als Bewirtungsbetrieb (Café ohne Vollküche) ist nur dem jeweiligen Eigentümer der TE Nr. 1 gestattet." Teileigentümer B, der Eigentümer des Teileigentums Nr. 1, ignoriert diese Benutzungsvereinbarung und vermietet sein Sondereigentum an einen Mieter, der dort ein Restaurant unterhält. Wohnungseigentümer K verklagt daher B auf Unterlassung. Im Übrigen rügt K, es gingen vom Restaurantbetrieb mit Vollküche permanent massive Geruchsbelästigungen (Küchengerüche) aus, die er in seinem Sondereigentum wahrnehme.

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