Leitsatz

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG Düsseldorf war die Frage des anzusetzenden Streitwerts für eine Stufenklage, nachdem die Parteien den Rechtsstreit nach erteilter Auskunft des Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt hatten und ein Leistungsantrag nicht beziffert worden war. Ferner ging es darum, ob und in welcher Höhe ein gesonderter Streitwert für die Terminsgebühr festgesetzt werden muss.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung und Kostenentscheidung eingelegt. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung hatte Erfolg, die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hielt das OLG für unbegründet.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Klägervertreters gegen die Streitwertfestsetzung für begründet.

Dies unter Hinweis darauf, dass der Streitwert der Stufenklage sich gemäß § 44 GKG nach dem im Wert höchsten Anspruch richte. Bleibe der Leistungsantrag - wie im vorliegenden Fall - unbeziffert, sei dessen Wert maßgebend, wobei das klägerische Leistungsinteresse gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu schätzen sei. Die Schätzung habe gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 4 ZPO bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Stufenklage zu erfolgen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2004, 1664; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rz. 16, Stichwort: Stufenklage zu § 3 ZPO).

Für eine lediglich anteilige Berücksichtigung des klägerischen Leistungsinteresses besteht kein Anlass.

Einen Anhaltspunkt dafür, was den Vorstellungen der Klägerin zu Beginn des Verfahrens entsprochen habe, böten ihre vor Einleitung des Verfahrens verfassten außergerichtlichen Schreiben, mit den sie den Beklagten zur Zahlung von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt aufgefordert hatte. Bei der Geltendmachung eines Prozesskostenvorschusses habe sie ihrer Aufforderung zufolge einen vorläufigen Streitwert der Stufenklage i.H.v. 9.036,00 EUR zugrunde gelegt. Hierbei sei ein Unterhaltsrückstand nicht berücksichtigt gewesen. Insgesamt ergebe sich unter Berücksichtigung des Unterhaltsrückstandes ein Streitwert von 12.877,00 EUR.

Zu Recht wende sich der Klägervertreter auch gegen die Festsetzung eines eigenen Streitwerts gegen die Terminsgebühr. Diese falle nicht nur für die Vertretung in einem Verhandlungstermin an, sondern könne gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Vergütungsverzeichnisses z.B. auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts angesetzt werden. Mit der verbindlichen Festsetzung des Streitwertes für die Terminsgebühr auf den Wert des Auskunftsantrages würde dem Klägervertreter die sonst bestehende Möglichkeit genommen, im Kostenfestsetzungsverfahren noch Umstände darzulegen, die eine Terminsgebühr nach dem Streitwert des unbezifferten Leistungsantrages begründen könnten.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hielt das OLG für unbegründet. Es entspreche unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 93d ZPO billigem Ermessen, die Klägerin mit zumindest einem Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

Sie habe den Rechtsstreit nicht etwa deshalb für erledigt erklärt, weil die von dem Beklagten nach Klageerhebung erteilten Auskünfte einen Leistungsanspruch nicht zuließen, sondern habe die Erledigungserklärung damit begründet, dass er sein Vermögen nach Polen verschoben habe und sie deshalb keine Perspektive für eine Durchsetzung ihres Unterhaltsanspruchs sehe. Eine Vermögensverschiebung werde von dem Beklagten bestritten. Ob und in welchem Umfang die Klägerin ihr Leistungsbegehren in der ursprünglich angedachten Höhe weiterverfolgt hätte und inwieweit dieses nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten begründet gewesen wäre, sei nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien offen geblieben.

Diese Umstände rechtfertigten es, die Kosten des Rechtsstreites nicht insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen, sondern auch die Klägerin mit einem Anteil von einem Drittel zu belasten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008, II-3 WF 44/08

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