Rz. 239

Die Erben und Universalvermächtnisnehmer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet, die Erbschaftsteuern, die auf ihren Anteil am Nachlass entfallen, zu zahlen. Sie haften gemäß Art. 70 Abs. 2 ErbStGB/Art. 3.10.4.3.1. des Codex auch für die Steuern, die zu Lasten der Bruchteilvermächtnisnehmer und Einzelvermächtnisnehmer sind, mit Ausnahme der Steuern, die aufgrund der Anwendung von bestimmter Steuerfiktionen fällig werden.[166]

 

Rz. 240

Zur Begleichung der Übertragungsteuer ist hingegen nur der Empfänger der betroffenen Immobilie verpflichtet.

 

Rz. 241

Die Steuer ist

innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall zu zahlen, wenn der Erblasser in Belgien verstorben ist;
innerhalb von sieben Monaten nach dem Erbfall zu zahlen, wenn der Erblasser in einem anderen Land Europas verstorben ist. "Europa" ist im Sinne des geographischen Begriffs zu verstehen, so dass diese Frist auch für Erbfälle in anderen Ländern als den EU-Mitgliedstaaten gilt;
innerhalb von acht Monaten nach dem Erbfall zu zahlen, wenn der Erblasse außerhalb Europas verstorben ist.
In der Region Flandern beträgt die Zahlungsfrist zwei Monate ab der Zusendung des Steuerbescheids.
 

Rz. 242

Soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine ratenweise Begleichung der Steuerschuld innerhalb von höchstens fünf Jahren mit der Generalverwaltung der Vermögensdokumentation/VLABEL vereinbart werden. Außerdem ist eine Stundung der Erbschaftsteuer möglich, die durch den Erwerber von bloßen Eigentumsrechten (mit Nießbrauch belastetes Eigentum) zu zahlen ist. Die geschuldete Erbschaftsteuer ist in diesem Fall erst bei Erlöschen des Nießbrauchs zu zahlen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen auf den geschuldeten Steuerbetrag zu entrichten. Diese Zinsen werden zurzeit zum Satz von 7 % p.a. berechnet.

[166] Entscheid des Verfassungsgerichtshofs vom 20.10.2011, Rec.gén.enr.not., 2012, n°26343, S. 15 und 2012, n°26.352, S. 39 (Kommentar), welcher die Anwendung von Art. 70 Abs. 2 ErbStGB für Steuern, die aufgrund von Art. 8 ErbStGB anfallen, als verfassungswidrig erklärte. Die mehrheitliche Meinung in der Rechtslehre geht davon aus, dass daraus analog auch auf die Verfassungswidrigkeit der Anwendung desselben Artikels bezüglich der übrigen Steuerfiktionen geschlossen werden kann.

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