Rz. 66

Wie oben bereits erwähnt (siehe Rdn 6), entsteht die Rechtspersönlichkeit einer Gesellschaft mit Hinterlegung der erforderlichen Dokumente bei dem zuständigen Unternehmensgericht, während Drittwirkung erst bei Veröffentlichung der Gesellschaftsdaten im Belgischen Staatsblatt entsteht (Art. 2:18 GGV).

Der Eintragung im Unternehmensregister kommt daher allein deklaratorische Wirkung zu.

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