Rz. 95

Art. 308 ff. ZGB und Art. 1305 ff. des Gerichtsgesetzbuches regeln die Gründe, die Rechtswirkungen und das Verfahren für die Trennung von Tisch und Bett. Die Gründe und das Verfahren sind die Gleichen wie für die Scheidung (siehe Rdn 97 ff.). Die Rechtsfolgen der Trennung von Tisch und Bett unterscheiden sich jedoch von denjenigen der Scheidung:

Die eheliche Bindung und die Treuepflicht bleiben bestehen.
Die Verpflichtung des Zusammenwohnens wird aufgehoben.
Die Fürsorgepflicht wird abgeschwächt in dem Sinne, dass nur noch eine passive Verpflichtung besteht, der Ehre und dem Ansehen des Ehegatten nicht zu schaden.
Der eheliche Güterstand ändert sich durch die Trennung von Tisch und Bett in dem Sinne, dass von Rechts wegen eine Gütertrennung zwischen den Ehegatten entsteht,[116] was zur Liquidierung des vorherigen Güterstandes führt.
Die Beistandspflicht bleibt auch nach erfolgter Trennung von Tisch und Bett bestehen.[117] Beim Verfahren der Trennung von Tisch und Bett im gegenseitigen Einvernehmen wird diese Unterstützungspflicht in Form von Unterhaltszahlungen nach freiem Ermessen der Eheleute in den Trennungsvereinbarungen geregelt.
Ein Antrag auf Trennung von Tisch und Bett kann jederzeit in einen Scheidungsantrag und umgekehrt umgewandelt werden.
 

Rz. 96

Die Trennung von Tisch und Bett endet

beim Tod eines Ehegatten; in diesem Fall ist der überlebende Ehegatte jedoch nicht erbberechtigt;[118]
bei Versöhnung der Ehegatten;
bei Scheidung.

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