Rz. 80

Die Gesellschafterversammlung ("assemblée générale/algmene vergadering") ist das höchste Organ, das den Gesellschaftern der GmbH die gemeinsame Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht. In der GmbH wird die Restkompetenz jedoch dem geschäftsführenden Organ überlassen (Art. 5:73–5:81 GGV). Dies bedeutet, dass die Geschäftsführung sämtliche Handlungen vornehmen kann, die nicht ausschließlich der Gesellschafterversammlung zugewiesen wurden.

Die Gesellschafterversammlung verfügt über die folgenden exklusiven Kompetenzen:

Änderungen der Gesellschaftssatzung;
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und der Rechnungsprüfer;
Festlegung der Vergütung der Geschäftsführung;
Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung der Geschäftsführung und der Rechnungsprüfer;
Ausschüttung von Dividenden, Ausgabe neuer Anteile und Entscheidungen über zusätzliche Einlagen.

Dieser Zuständigkeitskatalog kann durch die Satzung erweitert bzw. modifiziert werden. Eine Änderung ist Dritten gegenüber jedoch nicht durchsetzbar, selbst dann nicht, wenn sie im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird (Art. 5:81 GGV).

 

Rz. 81

Die Gesellschafter haften grundsätzlich bis zur Höhe ihrer Einlage. Für die Gesellschaftsgründer besteht allerdings im Falle der Insolvenz der Gesellschaft die Gefahr einer darüber hinausgehenden Haftung (siehe Rdn 50, 51).

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