Rz. 163

Die freie Lebensgemeinschaft ist in Belgien gesetzlich nicht geregelt. Eine analoge Anwendung des Eherechts auf diese Lebensgemeinschaften ist ausgeschlossen.[209] Die freie Lebensgemeinschaft hat keinerlei rechtliche Folgen hinsichtlich der persönlichen Beziehungen zwischen den Partnern. Ähnliche Pflichten wie bei Ehepartnern entstehen nicht durch die Lebensgemeinschaft (Zusammenwohnen, Treue, Hilfe und Beistand, Beitrag zu den Haushaltskosten usw.). In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wenden Rechtsprechung und Rechtslehre[210] diverse zivilrechtliche Regelungen insbesondere auf die finanziellen Aspekte der Lebensgemeinschaft an (Umwandlung einer Naturalobligation in eine zivilrechtliche Verpflichtung, zivilrechtliche Haftung, ungerechtfertigte Bereicherung, faktische Gesellschaft zwischen Lebenspartnern).

 

Rz. 164

Zur Reglung der vermögensrechtlichen und finanziellen Aspekte der Partnerschaft empfiehlt sich der Abschluss eines Partnerschaftsvertrages,[211] der entweder privatschriftlich oder vor einem Notar geschlossen wird. Die persönlichen Folgen der Lebensgemeinschaft können in einem solchen Vertrag nicht geregelt werden, da diese Folgen den Regeln des ordre public obliegen. Die Partner können sich bspw. nicht rechtsgültig zum Zusammenwohnen oder zur gegenseitigen Treue verpflichten. Desgleichen können sie nicht von den unabdingbaren Vorschriften im Bereich des Erbrechts, der Vormundschaft oder des Sorgerechts vertraglich abweichen. Im Partnerschaftsvertrag kann allerdings bspw. geregelt werden, wie die Parteien

ihren finanziellen Beitrag zur Deckung der Kosten der Lebensgemeinschaft leisten werden;
die Eigentumsansprüche in Bezug auf ihr Vermögen beweisen können;
zwischen ihnen entstehende Eigentumsgemeinschaften in Bezug auf Mobilien oder Immobilien und ggf. deren Auflösung regeln.

Der Partnerschaftsvertrag ist nur im Innenverhältnis bindend. Dritten gegenüber ist er gemäß dem allgemeinen Vertragsrecht begrenzt wirksam.[212]

[209] Siehe hierzu Brat, La vie commune hors mariage in Précis de droit de la famille, S. 362 ff.; Pintens, in: Gottwald/Henrich/Schwab, Beiträge zum europäischen Familienrecht, Bd. 12, S. 290 f.
[210] Siehe Brat, Précis de droit de la famille, S. 362 ff.; Leleu, Droit des personnes et des familles, Nr. 375–380; Leleu, Droit patrimonial des couples, Nr. 429–455; Printens/Van Der Meersch/Vanwinckelen, Inleiding tot het familiaal vermogensrecht, S. 394 und die dort erwähnte Rechtsprechung.
[211] Verstraete, Beschermingstechnieken (andere dan tontine- en aanwasbedingen) tussen ongehuwd samenwonende, in: Familie op maat, Kluwer, 2005, S. 25 ff; Leleu, Droit patrimonial des couples, Nr. 453–455.
[212] Im Gegensatz zu einem Ehevertrag, durch welchen ein Güterstand festgelegt wird, der Dritten gegenüber uneingeschränkt wirksam ist.

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