Rz. 133

Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig ist, übermittelt die Gerichtskanzlei die Angaben des Urteils an die Datenbank der Personenstandsurkunden (DPSU), welche der Heiratsurkunde der Ehegatten einen diesbezüglichen Vermerk beifügt oder, in Ermangelung einer Heiratsurkunde, in der DPSU eine Scheidungsurkunde ausstellt. Erst mit der Eintragung des Scheidungsurteils in die DPSU werden die Scheidungsvereinbarungen Dritten gegenüber voll und ganz wirksam. Nach erfolgter Scheidung können die geschiedenen Eheleute ihre Vereinbarungen nach freiem Ermessen einvernehmlich ändern.[176] Eine gerichtliche Änderung auf Antrag einer Partei ist grundsätzlich nicht möglich.[177] Die Vereinbarungen in Bezug auf die Kinder können jedoch durch den zuständigen Richter revidiert werden, wenn eine wesentliche Veränderung der Situation der Eltern oder der Kinder infolge neuer, vom Willen der Eltern unabhängiger Umstände eintritt.[178]

[176] Umstritten ist die Frage, ob eine Änderung der Vereinbarungen in Bezug auf die Kinder einer gerichtlichen Bestätigung bedarf, um rechtswirksam zu sein. Siehe hierzu Van Gysel, in: Van Gysel, Précis de droit de la famille, S. 329 und Caré, Le divorce par consentement mutuel, Waterloo, 2014, S. 171.
[177] Außer in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt (siehe Rdn 126).
[178] Art. 1288 Absatz 2 GGB.

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